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Art. 9 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 9

Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt.

Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden Ersuchschreiben im diplomatischen Wege übermittelt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.

Anmerkung

Der unmittelbare Verkehr im Sinne des Abs. 4 wurde mit folgenden Vertragsstaaten vereinbart: Belgien (Dringlichkeitsfälle), Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweiz.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026159

Alte Dokumentnummer

N2195716139T