Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Ausführung bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, nicht widerspricht.
Anmerkung
Die Erledigung von Ersuchschreiben durch diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden ist in Dänemark, Runmänien und der UdSSR unzulässig und in Deutschland, Italien, Jugoslawien, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei und Ungarn nur bezüglich der Staatsbürger des ersuchenden Staates zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026165
Alte Dokumentnummer
N2195716145T