Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 16
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14 Absatz 2 verursacht wurden.
Anmerkung
Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 bestehen mit folgenden Vertragsstaaten: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, UdSSR.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026166
Alte Dokumentnummer
N2195716146T