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Art. 30 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 30

Das vorliegende Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes vertragschließenden Staates ohne weiteres Anwendung.

Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, in Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.

Das Übereinkommen wird für die Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendung erheben, und dem Gebiete oder den Gebieten, deren internationale Beziehungen von dem betreffenden Staate wahrgenommen werden und auf das oder auf die sich die Kundgebung bezogen hat, in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026180

Alte Dokumentnummer

N2195716160T