Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 30
Das vorliegende Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes vertragschließenden Staates ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, in Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.
Das Übereinkommen wird für die Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendung erheben, und dem Gebiete oder den Gebieten, deren internationale Beziehungen von dem betreffenden Staate wahrgenommen werden und auf das oder auf die sich die Kundgebung bezogen hat, in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026180
Alte Dokumentnummer
N2195716160T