Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 31
Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026181
Alte Dokumentnummer
N2195716161T