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Art. 32 HPÜ 1954

Fassungen
ab 12.04.1957 — BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute12.04.1957 BGBl. Nr. 91/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Prozeßübereinkommen 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

12.04.1957BGBl. Nr. 91/1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPÜ 1954

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 32

Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens oder anläßlich seines Beitrittes zu diesem vorbehalten, die Anwendung des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiete haben, zu beschränken.

Ein Staat, der von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die Anwendung des Artikels 17 durch die anderen Vertragsstaaten nur zugunsten seiner Angehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiete des Vertragsstaates haben, vor dessen Gerichten sie als Kläger oder Intervenienten einschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

10001958

Dokumentnummer

NOR12026182

Alte Dokumentnummer

N2195716162T