Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1407.09.195831.12.2016 BGBl. Nr. 106/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
  2. Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes des Verstorbenen auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des Verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
  3. Absatz 3,Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Absatz 2,) fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten Leistungen (Paragraphen 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.

Schlagworte

Austrag, Auszügler, Versorgung, Wohnung, Wohnrecht, Bekleidung, Verpflegung, Verköstigung, Pflege, Krankenpflege, Taschengeld, Ertragskraft, Ertrag, Überschuss, Veränderung, Abänderung, Reallast, Umgestaltung, Geldersatz, Geldunterhalt, Umstandsklausel, Bewirtschaftungsrecht, Benützungsrecht, Nutznießung, Abfindung, Abfertigung, Haftung, Schuld, Schuldübernahme, Witwe, Witwer, Gatte, Einkommen, Einkünfte, Kürzung, Ausdehnung, Verringerung, Vermehrung, Heirat, Neuheirat, Verehelichung, Abfindungsanspruch, Übernahmspreis, Versorgungsanspruch, Streit, Auseinandersetzung, Pflegebedürftigkeit, Not, Gericht, Außerstreitgericht

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40173133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P14/NOR40173133