Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1958Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen. Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den Paragraphen 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3 letzter Satz und im Paragraph 14, Absatz eins, bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im Paragraph 14, Absatz 2, bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.
Anmerkung
Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses siehe § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
Schlagworte
Verbücherungsanordnung, Verbücherung, Einverleibungsanordnung, Ausgedinge, Fruchtgenuss, Einverleibung, Gericht, Abhandlung, Abhandlungsgericht, Servitut
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026235
Alte Dokumentnummer
N2195821871S