Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115aParagraph 115 a
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 115a.Paragraph 115 a,
(1)Absatz eins,Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des Paragraph 110, zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der Paragraphen 114 und 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der im Paragraph 115, genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.Die Frist zur Erhebung des Widerspruches nach Paragraph 5, Absatz eins, kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.
(3)Absatz 3,Von § 113 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.Von Paragraph 113, darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12037693
alte Dokumentnummer
N2199439274J