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Art. 1

Fassungen
ab 29.05.1960 — BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.05.1960 BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.05.1960BGBl. Nr. 105/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

ERSTER ABSCHNITT

Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind auch Urteile anzusehen, die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes ergangen sind.
  2. Absatz 2,Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR12026662

alte Dokumentnummer

N2196024978S