Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1960Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1.Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; oder
2.Ziffer 2 wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat,
sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war, oder
sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis nehmen konnte, um sich auf das Verfahren einlassen zu können;
oder
3.Ziffer 3 wenn nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließlich zuständig waren; oder
4.Ziffer 4 wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und die unterlegene Partei
entweder sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen oder
vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichtes befindet; oder
5.Ziffer 5 wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm – Fakturengerichtsstand – gegeben war und die unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, Absatz 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm – Fakturengerichtsstand – gegeben war und die unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
Schlagworte
Versagungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel