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Art. 2

Fassungen
ab 29.05.1960 — BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.05.1960 BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.05.1960BGBl. Nr. 105/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

Die Anerkennung darf nur versagt werden,

Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, widerspricht; oder

Ziffer 2 wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat,

  1. Litera a
    sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, zugestellt worden war, oder
  2. Litera b
    sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis nehmen konnte, um sich auf das Verfahren einlassen zu können;
    oder

Ziffer 3 wenn nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließlich zuständig waren; oder

Ziffer 4 wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Vermögens gegeben war und die unterlegene Partei

  1. Litera a
    entweder sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen oder
  2. Litera b
    vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Vermögen einzulassen, das sich im Staate des angerufenen Gerichtes befindet; oder

Ziffer 5 wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Paragraph 88, Absatz 2 der österreichischen Jurisdiktionsnorm – Fakturengerichtsstand – gegeben war und die unterlegene Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR12026663

alte Dokumentnummer

N2196024979S