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Art. 7

Fassungen
ab 29.05.1960 — BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.05.1960 BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.05.1960BGBl. Nr. 105/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

römisch zwei. Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) beizufügen

    Ziffer eins eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Entscheidung, die auch die Gründe enthalten muß, es sei denn, daß solche nach dem Rechte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht erforderlich waren;

    Ziffer 2 den Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist zu erbringen

    1. Litera a
      bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel,
    2. Litera b
      bei Entscheidungen österreichischer Gerichte durch die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
  2. Absatz 2,Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen.

Schlagworte

Antragsunterlagen, Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR12026668

alte Dokumentnummer

N2196024984S