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Art. 8

Fassungen
ab 29.05.1960 — BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute29.05.1960 BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.05.1960BGBl. Nr. 105/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

römisch drei. Vollstreckung noch nicht rechtskräftigerEntscheidungen

Artikel 8

  1. Absatz eins,Soll die Entscheidung eines österreichischen Gerichtes, auf Grund deren in der Republik Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden könnte, in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so hat das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, auf Antrag des betreibenden Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung der österreichischen Exekutionsordnung darüber zu beschließen, ob und für welchen Zeitraum die Exekution zur Sicherstellung zulässig ist; eine bestimmte Exekutionshandlung hat es jedoch nicht zu bewilligen. Ist die Zulässigkeit der Exekution von der Leistung einer Sicherheit abhängig, so ist diese beim österreichischen Gericht zu erlegen.
  2. Absatz 2,Der Antrag des betreibenden Gläubigers, die Entscheidung des österreichischen Gerichtes für vollstreckbar zu erklären, kann von dem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland nicht deshalb abgelehnt werden, weil der im Absatz 1 genannte Beschluß, mit dem die Exekution zur Sicherstellung für zulässig erklärt wurde, noch nicht rechtskräftig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR12026669

alte Dokumentnummer

N2196024985S