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Art. 9

Fassungen
ab 29.05.1960 — BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.05.1960 BGBl. Nr. 105/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.05.1960BGBl. Nr. 105/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung (Vollstreckbarerklärung) beizufügen

    Ziffer eins eine Ausfertigung der Entscheidung, die den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 1 Ziffer eins, entspricht;

    Ziffer 2 den Nachweis, daß die Entscheidung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen;

    Ziffer 3 den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist zu erbringen

    1. Litera a
      bei Entscheidungen österreichischer Gerichte durch eine mit dem amtlichen Siegel versehene Ausfertigung des im Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlusses über die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherstellung und, falls eine Sicherheit zu leisten war, durch eine gerichtliche Bestätigung über deren Erlag.
    2. Litera b
      bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Vollstreckungsklausel und, falls die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Sicherheit geleistet wurde.
  2. Absatz 2,Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger außerdem den im Artikel 7 Absatz 2 geforderten Nachweis zu erbringen.

Schlagworte

Antragsunterlagen, Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR12026670

alte Dokumentnummer

N2196024986S