Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1960Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,
Inkrafttretensdatum
29.05.1960
Unterzeichnungsdatum
06.06.1959
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Titel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
StF: BGBl. Nr. 105/1960 (NR: GP IX RV 38 AB 55 S. 7. BR: S. 148.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft.
Sonstige Textteile
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...
die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Anmerkung
Auf Grund des deutschen Einigungsvertrages vom 3.10.1990 ist der Vollstreckungsvertrag auch für das Gebiet der ehemaligen DDR anwendbar geworden.
Schlagworte
e-rk,
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR11002018
Alte Dokumentnummer
N2196021592S