Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens zuständig gewesen sein;
die Entscheidung muß in dem Staat des Titelgerichtes vollstreckbar sein, mögen auch noch Rechtsmittel gegen sie offenstehen;
die Parteien müssen dem Gesetz entsprechend vertreten gewesen oder für säumig erklärt worden sein, nachdem sie dem Gesetz entsprechend geladen worden waren; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Fall einer Versäumnisentscheidung die säumige Partei dem ersuchten Gericht beweist, daß sie von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen; die entsprechend der im Artikel 3 des am 17. Juli 1905/1. März 1954 im Haag abgeschlossenen Internationalen Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, vorgesehenen Weise erfolgte Ladung des Beklagten beweist, daß er tatsächlich vom Verfahren Kenntnis erhalten hat;
die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung muß, die nach den Gesetzen des Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und mit dem Siegel des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, versehen sein.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung ist jedoch zu versagen:
wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung des Staates des ersuchten Gerichtes widerspricht; oder
wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag in dem Staat des ersuchten Gerichtes schon Gegenstand einer Entscheidung in der Sache selbst war, mögen auch noch Rechtsmittel gegen sie offen stehen; oder
wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag vor einem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, anhängig ist und dieses Gericht mit der Sache befaßt worden war, bevor die Entscheidung von dem Titelgericht gefällt wurde.
Anmerkung
Zu Abs. 1 lit. c kommt nur noch das Haager Prozeßübereinkommen 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Betracht.
Schlagworte
Versäumungsurteil, Versagungsgrund, ordre public, Streitanhängigkeit, entschiedene Rechtssache, res indicata, HPÜ
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026686
alte Dokumentnummer
N2196025227S