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Art. 3

Fassungen
ab 08.08.1960 — BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute08.08.1960 BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.08.1960BGBl. Nr. 141/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Litera a
      der Gläubiger oder der Schuldner hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2,;
    2. Litera b
      sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner gehören diesem Staat an;
    3. Litera c
      der Schuldner hat sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Sache selbst, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Titelgerichtes unterworfen.

Anmerkung

Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen betreffend Kinder kommt auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, BGBl. Nr. 294/1961, in Betracht (betreffend Belgien siehe BGBl. Nr. 122/1962).

Schlagworte

Staatsbürger

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR12026687

alte Dokumentnummer

N2196025228S