Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
der Gläubiger oder der Schuldner hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 2;der Gläubiger oder der Schuldner hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2,;
sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner gehören diesem Staat an;
der Schuldner hat sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Sache selbst, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Titelgerichtes unterworfen.
Anmerkung
Für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen betreffend Kinder kommt auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, BGBl. Nr. 294/1961, in Betracht (betreffend Belgien siehe BGBl. Nr. 122/1962).
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026687
alte Dokumentnummer
N2196025228S