Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2)Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.
Zu Abs. 2: Die "opposition" ist ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen ausländische Versäumnisentscheidungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026688
Alte Dokumentnummer
N2196025229S