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Art. 5

Fassungen
ab 08.08.1960 — BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.08.1960 BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.08.1960BGBl. Nr. 141/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Partei hat vorzulegen:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Entscheidung;
    2. Litera b
      die zum Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheidung erforderlichen Unterlagen;
    3. Litera c
      im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
  3. Absatz 3,Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.

Schlagworte

Exekutionsbewilligungsantrag, Versäumungsurteil, Dolmetscher, Antragsunterlagen, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR12026689

Alte Dokumentnummer

N2196025230S