Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die in Österreich von den Gerichten, Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckbarerklärung erfolgen soll.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, mit denen solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
(3)Absatz 3,Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.
(5)Absatz 5,Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
1. Vom Abs. 1 werden Unterhaltsvereinbarungen iS des § 214 Abs. 1
ABGB, JGS Nr. 946/1811, und Notariatsakte umfaßt.
2. Zu Abs. 5: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.
Schlagworte
Jugendwohlfahrtsträger, öffentlicher Notar, Unterhaltsvergleich,
Unterhaltsvereinbarung, ordre public, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026690
Alte Dokumentnummer
N2196025231S