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Art. 7

Fassungen
ab 08.08.1960 — BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute08.08.1960 BGBl. Nr. 141/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.08.1960BGBl. Nr. 141/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen ist auf die im Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet wurden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten von dem allein auf Grund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen gefällt wurden.

Anmerkung

Der Abs. 2 dient dem Schutz des Schuldners.

Schlagworte

Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR12026691

alte Dokumentnummer

N2196025232S