Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1960Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen ist auf die im Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet wurden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten von dem allein auf Grund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen gefällt wurden.
Anmerkung
Der Abs. 2 dient dem Schutz des Schuldners.
Schlagworte
Versäumungsurteil
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026691
alte Dokumentnummer
N2196025232S