Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 1
Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.
Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.
Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten.
Unter der Bezeichnung „Kind“ ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Anmerkung
1. Zu Beachtlichkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts siehe jedoch Art. 6.
2. Abweichung von der Maßgeblichkeit des Personalstatuts (§ 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2) IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, einschließlich allfälliger Rück- und Weiterverweisung.
Schlagworte
Sachnormverweisung, Unterhaltsstatut, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026739
Alte Dokumentnummer
N2196115504R