Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 293/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 1

Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.

Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.

Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten.

Unter der Bezeichnung „Kind“ ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Anmerkung

1. Zu Beachtlichkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts siehe jedoch Art. 6.
2. Abweichung von der Maßgeblichkeit des Personalstatuts (§ 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2) IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, einschließlich allfälliger Rück- und Weiterverweisung.

Schlagworte

Sachnormverweisung, Unterhaltsstatut, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Gesetzesnummer

10002009

Dokumentnummer

NOR12026739

Alte Dokumentnummer

N2196115504R