Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn
das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,
die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.
Anmerkung
1. Zum Gebrauch der Ermächtigung durch Österreich: siehe BG, BGBl. Nr. 295/1961.
2. Überdies haben Belgien, Deutschland/BRD, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz und die Türkei von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026740
alte Dokumentnummer
N2196115505R