Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 293/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 2

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn

  1. Litera a
    das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,
  2. Litera b
    die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
  3. Litera c
    die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.

Anmerkung

1. Zum Gebrauch der Ermächtigung durch Österreich: siehe BG, BGBl. Nr. 295/1961.
2. Überdies haben Belgien, Deutschland/BRD, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz und die Türkei von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Gesetzesnummer

10002009

Dokumentnummer

NOR12026740

alte Dokumentnummer

N2196115505R