Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 3
Entgegen den vorstehenden Bestimmungen wird das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen der befaßten Behörde bezeichnete Recht angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes diesem jeden Anspruch auf Unterhaltsleistung versagt.
Anmerkung
1. Zu Beachtlichkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts siehe jedoch Art. 6.
2. Abweichung von der Maßgeblichkeit des Personalstatuts (§ 24, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2) IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, einschließlich allfälliger Rück- und Weiterverweisung.
Schlagworte
Verweisungsnorm, Kollisionsnorm,
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026741
Alte Dokumentnummer
N2196115506R