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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 293/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 10

Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Gesetzesnummer

10002009

Dokumentnummer

NOR12026748

Alte Dokumentnummer

N2196115513R