Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 10
Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026748
Alte Dokumentnummer
N2196115513R