Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 9
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.
Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen von dem betreffenden Staat wahrgenommen werden und für das oder für die die Mitteilung erfolgt ist, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026747
Alte Dokumentnummer
N2196115512R