Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 293/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 293/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen von dem betreffenden Staat wahrgenommen werden und für das oder für die die Mitteilung erfolgt ist, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Gesetzesnummer

10002009

Dokumentnummer

NOR12026747

Alte Dokumentnummer

N2196115512R