Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 8, BGBl. Nr. 293/1961Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne der Ermächtigung, die durch den Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens, auf den Unterhaltsanspruch des Kindes österreichisches Recht anzuwenden, wenn Im Sinne der Ermächtigung, die durch den Artikel 2, des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, gegeben ist, ist, abweichend von den Bestimmungen des Artikel eins, dieses Übereinkommens, auf den Unterhaltsanspruch des Kindes österreichisches Recht anzuwenden, wenn
das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird,
der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind und
der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40022520