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Art. 6

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 287/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen in einem der beiden Staaten gefällte Schiedssprüche werden im anderen Staat entsprechend den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, anerkannt und vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Parteien nicht der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates des genannten Abkommens oder nicht der Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten unterworfen sind.
  2. Absatz 2,Wird das angeführte Genfer Abkommen durch ein anderes multilaterales Abkommen, dem beide Staaten angehören, ersetzt, so regelt dieses Abkommen die Beziehungen zwischen Österreich und Belgien hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Schiedssprüchen sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen.
  3. Absatz 3,Es sind jedoch hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 anzuwenden.

Anmerkung

Im Verhältnis Österreich - Belgien gilt nun das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961 (vgl. BGBl. Nr. 608/1975).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002014

Dokumentnummer

NOR12026763

alte Dokumentnummer

N2196125006S