Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 287/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die in Österreich von den Gerichten oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Zivil- oder Handelssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckung erfolgen soll.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, durch die solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
  3. Absatz 3,Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.
  5. Absatz 5,Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Es werden auch Notariatsakte umfaßt.
2. Zu Abs. 5: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.

Schlagworte

öffentlicher Notar, ordre public, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002014

Dokumentnummer

NOR12026764

alte Dokumentnummer

N2196125007S