Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1961Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die in Österreich von den Gerichten oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Zivil- oder Handelssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckung erfolgen soll.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, durch die solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
(3)Absatz 3,Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.
(5)Absatz 5,Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Es werden auch Notariatsakte umfaßt.
2. Zu Abs. 5: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.
Schlagworte
öffentlicher Notar, ordre public, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026764
alte Dokumentnummer
N2196125007S