Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1961Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 8.
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.
Anmerkung
Im Abs. 1 sind besonders das bilaterale Unterhaltsvollstreckungsabkommen, BGBl. Nr. 141/1960, und Konkursabkommen, BGBl. Nr. 385/1975, gemeint.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026765
Alte Dokumentnummer
N2196125008S