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Art. 8

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 287/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und die die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen oder öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel 6 etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen ist nur auf die nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.

Anmerkung

Im Abs. 1 sind besonders das bilaterale Unterhaltsvollstreckungsabkommen, BGBl. Nr. 141/1960, und Konkursabkommen, BGBl. Nr. 385/1975, gemeint.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002014

Dokumentnummer

NOR12026765

Alte Dokumentnummer

N2196125008S