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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 294/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 17

Jeder bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staate, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den vertragschließenden Staaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Erklärung der Annahme ist beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitrittsurkunde erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16 hinterlegt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026798

Alte Dokumentnummer

N2196127734S