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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 294/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 18

Jeder vertragschließende Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen vertragschließenden Staates machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Anmerkung

Hievon hat nur Liechtenstein Gebrauch gemacht (BGBl. Nr. 374/1977).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026799

Alte Dokumentnummer

N2196127735S