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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige bezahlten Vergütungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1 nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.

Anmerkung

Eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch das ersuchende Gericht bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnenden Partei (siehe § 1 Z 8 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002027

Dokumentnummer

NOR12026906

Alte Dokumentnummer

N2196214227A