Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 16
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Schlagworte
Ablehnung von Ersuchen, ordre public, Verweigerung der Rechtshilfe,
Vorbehaltsklausel