Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198330.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Übernahme.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Sachen sind vom Lagerverwalter (Paragraph eins, Absatz 3,) zu übernehmen und zu verzeichnen. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
  2. Absatz 2,Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter hievon den Leiter der Auktionshalle (Paragraph eins, Absatz 3,) unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls die Überstellung durch einen Vollstrecker oder eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.
  3. Absatz 3,Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme nach Paragraph 4, abzulehnen oder nach Paragraph 5, ausgeschlossen ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des Paragraph 4, die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im Falle des Paragraph 5, die des zuständigen Richters dieses Gerichtes einzuholen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transportunternehmen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan, Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026958

Alte Dokumentnummer

N2196218574R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P10/NOR12026958