Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Aufbewahrung von übernommenen Sachen.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist Paragraph 10, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über eine Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung nicht anzuwenden.Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über eine Verwahrung nach Paragraph 259, der Exekutionsordnung nicht anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026959
Alte Dokumentnummer
N2196218575R