Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Übernahme.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Sachen sind vom Lagerverwalter (§ 1 Abs. 3) zu übernehmen und zu verzeichnen. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.Die Sachen sind vom Lagerverwalter (Paragraph eins, Absatz 3,) zu übernehmen und zu verzeichnen. Er hat bei der Übernahme zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.
(2)Absatz 2,Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter hievon den Leiter der Auktionshalle (§ 1 Abs. 3) unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls die Überstellung durch einen Vollstrecker oder eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat der Lagerverwalter hievon den Leiter der Auktionshalle (Paragraph eins, Absatz 3,) unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens einzuleiten. Dieser Schadenserhebung sind der Lagerverwalter, der Frachtführer und, falls die Überstellung durch einen Vollstrecker oder eine Partei besorgt wurde, auch diese beizuziehen.
(3)Absatz 3,Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme nach § 4 abzulehnen oder nach § 5 ausgeschlossen ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des § 4 die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im Falle des § 5 die des zuständigen Richters dieses Gerichtes einzuholen.Werden Sachen überstellt, deren Aufnahme nach Paragraph 4, abzulehnen oder nach Paragraph 5, ausgeschlossen ist, so hat der Lagerverwalter im Falle des Paragraph 4, die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, im Falle des Paragraph 5, die des zuständigen Richters dieses Gerichtes einzuholen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transportunternehmen, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan, Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12026958
Alte Dokumentnummer
N2196218574R