Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Wirkungsbereich der Auktionshalle.
§ 2.Paragraph 2,
Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich neben dem in der Exekutionsordnung geregelten Verkauf und der Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen auch auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden. Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich neben dem in der Exekutionsordnung geregelten Verkauf und der Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen auch auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (Paragraphen 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Kompetenz, Zuständigkeit, Fahrnisverkauf, Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12038069
Alte Dokumentnummer
N2199549664J