Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Verkauf.
§ 3.Paragraph 3,
In der Auktionshalle können bewegliche körperliche Sachen verkauft werden,
die gerichtlich gepfändet sind,
die in einem außerstreitigen Verfahren durch das Gericht veräußert werden sollen,
die zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,die zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach Paragraph 119, Absatz 2, der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,
die bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.die bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der Paragraphen 377, oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026951
Alte Dokumentnummer
N2196218567R