Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Entscheidung über den Verkauf in sonstigen Fällen.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Über die Veräußerung von Sachen in der Auktionshalle im außerstreitigen Verfahren entscheidet das Gericht, das das außerstreitige Verfahren durchführt, auf Antrag der Beteiligten.
(2)Absatz 2,Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist § 119 der Konkursordnung anzuwenden.Für die Veräußerung von Sachen, die zu einer Konkursmasse gehören, ist Paragraph 119, der Konkursordnung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Über die Veräußerung von bedenklichem Gut entscheidet das Strafgericht.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1 bis 3 gilt § 274d Abs. 2 und 3 EO sinngemäß; in den Fällen des Abs. 1 und 2 gilt überdies § 274a EO sinngemäß.In den Fällen der Absatz eins bis 3 gilt Paragraph 274 d, Absatz 2 und 3 EO sinngemäß; in den Fällen des Absatz eins und 2 gilt überdies Paragraph 274 a, EO sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR12038070
Alte Dokumentnummer
N2199549665J