Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Verwahrung.
§ 4.Paragraph 4,
In der Auktionshalle können gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt. In der Auktionshalle können gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, auch gemäß Paragraph 259, der Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026952
Alte Dokumentnummer
N2196218568R