Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Vom Verkauf und von der Verwahrung ausgeschlossene Sachen.
§ 5.Paragraph 5,
Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf oder zur Verwahrung in der Auktionshalle sind:
feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden,
Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume der Auktionshalle nicht ausreichen,
dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Versteigerung, Aufbewahrung, Veräußerung, feuergefährlich, schmutzig
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026953
Alte Dokumentnummer
N2196218569R