Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rotkreuzschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2008Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.Paragraph 3, (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 2 bis 4, 20 Absatz 2 und 3, 21 und 22 Absatz 2, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 zuständigen Behörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels 18 Abs. 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels 18 Absatz 4, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
Schlagworte
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
BGBl. Nr. 155/1953
Dokumentnummer
NOR12026971
Alte Dokumentnummer
N2196222424S