Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rotkreuzschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2008Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 4. (1) Es ist verbotenParagraph 4, (1) Es ist verboten
das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz",
das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die Worte "Roter Halbmond" oder "Roter Löwe mit roter Sonne" oder
Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" darstellen,
entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ferner ist verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken,
zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck,
unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Vom Verbot gemäß Abs. 1 lit. b werden die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte nicht berührt.Vom Verbot gemäß Absatz eins, Litera b, werden die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte nicht berührt.
Anmerkung
Vgl. Art. 38, 53 und 54 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953.
Dokumentnummer
NOR12026972
Alte Dokumentnummer
N2196222425S