Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rotkreuzschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2008Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.Paragraph 5, (1) Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, eine Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, zu verhängen.Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, eine Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,, zu verhängen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Siehe jetzt HDG, BGBl. Nr. 294/1985.
Schlagworte
Geldstrafe, Ordnungsstrafe
Dokumentnummer
NOR12026973
Alte Dokumentnummer
N2196222426S