Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rotkreuzschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2008Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 6. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden. Paragraph 6, Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
Dokumentnummer
NOR12026974
Alte Dokumentnummer
N2196222427S