Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bemessungsgrundlage.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Wert ist anzunehmen:
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
(2)Absatz 2,Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend.Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt Paragraph 6, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, entsprechend. (3)Absatz 3,Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Anmerkung
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
Schlagworte
Börsenpreis, Kurswert
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40023283