Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Berechnung der Verwahrungsdauer.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Dauer der Verwahrung gilt ohne Rücksicht auf einen Wechsel des Verwahrungsortes die Zeit vom Erlag bis zur Ausfolgung.
(2)Absatz 2,Die Verwahrungsdauer ist für jeden auszufolgenden Gegenstand gesondert zu berechnen.
(3)Absatz 3,Ein angefangenes Jahr ist bei der Berechnung der Dauer für voll anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026937
alte Dokumentnummer
N2196214580T