Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Zahlungspflicht, gesetzliches Pfandrecht.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren und Barauslagen obliegt der Partei, an die das Verwahrnis ausgefolgt wird.
(2)Absatz 2,Mit dem Erlag wird an dem Verwahrnis ein Pfandrecht für die Gebühren und Barauslagen im Range des Erlagstages begründet.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026945
alte Dokumentnummer
N2196214584T