Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einbringung der Gebühren.
§ 8.Paragraph 8,
Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3). Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (Paragraph 6, Absatz 2 und 3).
Anmerkung
1. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40155641